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Allgemeine Anforderungen an das Monitoring langlebiger Güter
Um ausgehend von der bisherigen, mehr oder weniger auf dem linearen
Wandel von Produkten zu Abfällen basierenden Produktions- und Konsumptionsweise
mit ihren stetig anwachsenden Abfallmengen dem Leitbild einer nachhaltigen
Kreislaufwirtschaft näher zu kommen, werden in der Bundesrepublik
Deutschland wie auch in anderen Staaten sowie in der Europäischen
Union zunehmend Rücknahmeverpflichtungen auf gesetzlicher Grundlage
bzw. auf der Basis freiwilliger Selbstverpflichtungen der Wirtschaftsverbände
entwickelt.
Die ersten, bereits inkraft getretenen Rücknahmeverpflichtungen
in Deutschland und Europa betrafen den Sektor der (kurzlebigen)
gebrauchten Verpackungen. In der Folgezeit wurde das Instrument
ausgedehnt auf Abfälle bestimmter langlebiger Güter, die, meist
aufgrund ihrer Mengenrelevanz wie auch des in ihnen enthaltenen
Schadstoffpotentials als prioritäre Abfallströme angesehen werden.
Am weitesten vorangeschritten sind diesbezügliche Regelungen für
Altautos und für gebrauchte elektrische und elektronische Geräte.
Alle genannten Regelungen verfolgen das Ziel, die Abfälle gezielt
einer geregelten und umweltgerechten Verwertung zuzuführen. Dabei
sollen die in den Abfällen enthaltenen Wertstoffe gemäß der abfallwirtschaftlichen
Zielehierarchie auf einem möglichst hohen Verwertungsniveau in den
Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. Gleichzeitig sollen etwaige,
in den Abfällen enthaltene Schadstoffe an einer unkontrollierten
Ausbreitung gehindert und statt dessen ebenfalls entweder gezielt
verwertet, oder aber umweltgerecht beseitigt werden.
Ein zentrales Element der meisten Rücknahmeverpflichtungen ist
die neu geschaffene Verantwortung der Produzenten für die von ihnen
in Verkehr gebrachten Produkte auch nach dem Ende von deren Nutzungsdauer.
Dabei werden die Hersteller in die Pflicht genommen, ihren Beitrag
zur Umsetzung der abfallwirtschaftlichen Zielehierarchie zu leisten,
indem sie Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Vermeidung
ergreifen sowie die Voraussetzungen für eine hochwertige Verwertung
(z.B. durch recyclinggerechte Konstruktion) schaffen. In der Regel
umfassen die Herstellerpflichten des weiteren bestimmte Informationspflichten
gegenüber den Konsumenten und den Verwertern, sowie Berichtspflichten
gegenüber dem Staat über die Wahrnehmung und Umsetzung der genannten
Verpflichtungen.
Das Monitoring im Rahmen der Rücknahme langlebiger technischer
Güter muß dabei drei wesentliche allgemeine Anforderungen erfüllen:
1. es muß die Lenkungswirkung des Rücknahmeinstrumentes auf die
geregelte Entsorgung der adressierten Abfallströme nachweisen;
2. es muß die Verwertung der Wertstoffe und die schadlose Entsorgung
der Schadstoffe belegen;
3. es muß die Erfüllung der Herstellerpflichten hinsichtlich der
Vermeidung und der recyclinggerechten Konstruktion dokumentieren.
Europäische
Diskussion zum Monitoring langlebiger technischer Güter
Innerhalb der Europäischen Union werden gegenwärtig zwei Richtlinien-Entwürfe
der Kommission diskutiert, mit denen für die Produktgruppen Autos
und Elektro- und Elektronikgeräte den Herstellern langlebiger technischer
Güter die Pflicht zur Rücknahme ihrer Produkte nach Beendigung von
deren Nutzungsphase auferlegt wird. Für dieselben beiden Produktgruppen
ist auch die Diskussion in den Mitgliedsstaaten mittlerweile weit
vorangetrieben worden, wobei sich sowohl die quantitativen Zielvorstellungen
als auch die Überlegungen zum künftigen Monitoring für Altautos
momentan klarer abzeichnen als für Elektronikschrott.
Der Entwurf der EU-Richtlinie zur Altauto-Rücknahme enthält eine
Reihe von Vorgaben, für deren Überprüfung ein Monitoring unumgänglich
sein wird. Informations- und Berichtspflichten für die Akteure der
Wirtschaft wie auch für die Mitgliedsstaaten sind im Verordnungsentwurf
grundsätzlich angelegt, aber noch nicht näher konkretisiert worden.
Entsprechende Berichtsformate sollen bis Mitte 1999 festgelegt werden.
Zahlreiche europäische Länder entwickeln eigene Rücknahmeregelungen,
die sich in der Wahl der Instrumente und im Konkretisierungsgrad
zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Soweit Angaben dieser
Länder zur Stückzahl verwerteter Altautos in Relation zur Gesamtzahl
abgemeldeter Autos, Exporte etc. bereits vorliegen, beruhen sie
in den allermeisten Fällen auf Schätzungen, die auf einer schmalen
Datengrundlage basieren und mit dementsprechend erheblichen Fehlerbreiten
behaftet sind. Eine Ausnahme bilden hier die Niederlande, die aufgrund
der Verknüpfung von Online-Abmeldung und KFZ-Steuer und der eindeutigen
Zuordnung jedes einzelnen abgemeldeten Fahrzeugs zu einem Verbleibsweg
über eine exakte Zählung der Altautos verfügen. Über entsprechende
Monitoringdaten wird zukünftig auch Schweden verfügen, wo vor einigen
Jahren ebenfalls die Online-Abmeldung durch die Demontagebetriebe
eingeführt wurde. Auch hier soll die KFZ-Steuer zum wesentlichen
Lenkungsinstrument ausgebaut werden, und man arbeitet gegenwärtig
daran, die letzten Schlupflöcher (wie die automatische Löschung
eines Fahrzeugs nach vorübergehender Stillegung sowie lokale Ausnahmen
von der Nachweispflicht der Verwertung) zu schließen.
Die Frage, ob ein derart präzises Monitoring der Stückzahl notwendig
ist, wird von den Akteuren in den verschiedenen europäischen Ländern
unterschiedlich beantwortet. Die Wirtschaftskammer Österreich hält
es für ausreichend, lediglich die Lenkungsinstrumente zu effektivieren,
indem die Abmeldung von Kraftfahrzeugen und damit die Befreiung
aus der Steuerpflicht grundsätzlich nur bei Vorliegen eines plausiblen
Verbleibsnachweises möglich sein soll.
Über exakte Daten zu den bei der Trockenlegung, Schadstoffentfrachtung
und Demontage der Altautos tatsächlich generierten Stoffströmen
verfügen derzeit in der EU wiederum nur die Niederlande. Hier werden
die von jedem einzelnen Demontagebetrieb aus den Altautos entnommenen
Materialmengen ebenso zentral erfaßt wie die Anzahl der zur Verwertung
angenommenen Altautos, aus der sich ein Erwartungswert für die Materialmengen
jedes Demontagebetriebs ergibt. Als dritte Information werden auch
die bei den Recyclingbetrieben angelieferten Stoffströme zur Verwertung
an die neutrale Clearingstelle gemeldet.
Die Materialmengendaten aus den genannten drei Quellen werden in
einer zentralen Computerdatei erfaßt, miteinander abgeglichen und
auf Plausibilität überprüft. Regelmäßige Betriebsbesuche bei den
Demontage- und Shredderbetrieben sowie die Qualitätskontrolle der
bei den Recyclingbetrieben eingehenden Materialien sorgen dafür,
daß die Daten mit der Praxis übereinstimmen und Betrug bzw. Mißbrauch
weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Damit ähnelt das niederländische Monitoringsystem in gewisser Weise
der Vorgehensweise beim Monitoring des deutschen Dualen Systems,
welche sich ebenfalls aus den drei Elementen Buchhaltung der Mengenströme,
Abgleich der Daten in einer zentralen Datenbank, sowie Stichproben-Überwachung
von Einzelbetrieben zusammensetzt. Grundprinzip des DSD-Monitorings
ist es, daß jeder Vorgang mit den Angaben "Input mit Herkunft, Output
mit Empfänger" dokumentiert wird.
In Bezug auf die Datenweitergabe zeigen die DSD-Erfahrungen, daß
nur ein gewisser Druck, ein wirtschaftlicher Anreiz, oder ein Zusammenwirken
von beiden die beteiligten Akteure zur umfassenden Berichterstattung
für das Monitoring bewegen können. Dabei entwickeln auch kleinere
Akteure im Verlauf einiger Jahre eine Akzeptanz gegenüber einer
EDV-gestützten Datenweitergabe.
Auf das Monitoring anderer Güter übertragbar sind mutmaßlich auch
die Erfahrungen des DSD mit Ungenauigkeiten bei den Verwiegungen
und der Umgang mit diesen: Auch beim Monitoring der Stoffströme
aus der Verwertung langlebiger technischer Güter wird mit Wiegeungenauigkeiten
oder u.U. innerhalb bestimmter Bandbreiten schwankenden Gewichten
zu rechnen sein, so daß Plausibilitätsprüfungen zu den Stoffstromverhältnissen
und stichprobenartige Betriebsbegehungen (ggf. auch im Rahmen der
Zertifizierung) erforderlich sein werden, um unvermeidliche Schwankungen
von bewußten Ein- oder Ausschleusungen von Stoffströmen unterscheiden
zu können.
In Schweden befindet sich ein Berichtssystem für die Stoffströme
aus der Altautoverwertung zunächst auf freiwilliger Basis im Aufbau.
Es ist aber damit zu rechnen, daß die staatliche Umweltbehörde EPA
nach einer anfänglichen Phase der freiwilligen Datenweitergabe mittelfristig
alle autorisierten Schrottverwerter zur Berichterstattung verpflichten
wird.
Bezüglich der quantitativen Verwertungsquoten ähneln die Vorstellungen
der meisten EU-Mitgliedsstaaten weitgehend den Zielen, die auch
im Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission genannt sind.
Dabei ist die Frage der Bilanzgrenzen, ab wann ein Stoffstrom als
verwertet anzusehen sei, bislang nur wenig thematisiert und dabei
unterschiedlich beantwortet worden: Im niederländischen System werden
einige Materialströme als vollständig verwertet angesehen, wenn
sie einer Verwertungsanlage zugeführt worden sind (z.B. große Kunststoffteile,
Kühlflüssigkeit), während andererseits bei der Shredder-Schwerfraktion
nur der Metallgehalt als verwertet angerechnet wird. Beim Dualen
System Deutschland wird unter der Verwertungsquote das mathematische
Produkt aus Sammel- und Sortierquote (mit nachfolgender Zuführung
zur Verwertung) verstanden, nicht jedoch der quantitative Nachweis
der tatsächlich verwerteten Anteile verlangt.
Wie die Erreichung der quantitativen Verwertungsziele zukünftig
überprüft werden soll, ist noch in keinem Land abschließend geregelt.
Meist sind bestimmte Berichtspflichten für die Wirtschaft in groben
Umrissen skizziert, die genauen Berichtsformate und die Methodik
der Plausibilitätsprüfung müssen aber erst noch entwickelt werden.
Status
Quo der Altautorücknahme und des Monitorings in Deutschland
Konkret im Hinblick auf die Rücknahme von Altautos in Deutschland
sind im April 1998 die Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) der
Automobilindustrie sowie der beteiligten Wirtschaftszweige und -verbände
sowie die Altautoverordnung (AltautoV) inkraft getreten.
In der FSV verpflichten sich die Wirtschaftsverbände, die Menge
und Schädlichkeit der Abfälle aus der Altautoverwertung zu reduzieren.
Hierzu werden als Pflichten formuliert:
- Optimierungen im Bereich der recyclinggerechten Konstruktion;
- umweltverträgliche Behandlung von Altautos;
- Entwicklung, Aufbau und Optimierung von Stoffkreisläufen und
Verwertungsmöglichkeiten sowie Verbesserungen der Verwertungseigenschaften;
- Verringerung der zu beseitigenden Abfälle aus der Altautoentsorgung
auf 15% (bis zum Jahr 2002) bzw. 5% (bis zum Jahr 2015) im Durchschnitt
pro Fahrzeughersteller;
- bedingte Zusicherung der kostenlosen Rücknahme von Altautos,
allerdings unter Randbedingungen, die de facto die meisten Altautos
von der kostenlosen Rücknahme ausschließen.
Dagegen beschreibt die Altautoverordnung eher konkrete technische
und fachliche Anforderungen an die Akteure, die meisten davon in
Bezug auf die Demontagebetriebe. Hierzu zählen u.a.
- die Praxis der Durchführung von Entfrachtung und Trockenlegung;
- der Ausbau bestimmter Teile zur Verwertung (Soll-Bestimmung);
- die Zuführung der entnommenen Flüssigkeiten und ausgebauten Teile
zu einer Wiederverwendung oder Verwertung;
- die Zuführung von 15 Gewichtsprozent des Eingangsgewichtes eines
Altautos zu einer Verwertung (als Soll-Bestimmung);
- Verringerung des zu beseitigenden Anteils der Altautos auf maximal
15 Gew.-% (bis 2002) bzw. 5 Gew.-% (bis 2015).
Hinsichtlich der oben dargestellten allgemeinen Anforderungen an
das Monitoring stellt sich der Status Quo folgendermaßen dar:
zu 1. Lenkungswirkung
Bislang existieren keinerlei Voraussetzungen, um die Lenkungswirkung
von FSV und AltautoV zu überprüfen, d.h. die Anzahl der einer geordneten
Verwertung angenommenen Altautos wird nicht zentral registriert.
Dies hat i.w. folgende Gründe:
- Die Zulassungsstellen leiten die ihnen vorliegende Information,
ob ein abgemeldetes Auto verwertet wurde oder anderweitig verblieben
ist, nicht an eine zentrale Stelle wie z.B. das Kraftfahrtbundesamt
(KBA) weiter;
- auch die Annahmestellen und Demontagebetriebe sind nicht dazu
verpflichtet, Informationen über die von ihnen zur Verwertung angenommenen
Altautos weiterzugeben und einer zentralen Erfassung zugänglich
zu machen;
- die überwiegende Anzahl von KFZ-Stilllegungen erfolgt als vorübergehende
Abmeldung, die nach Ablauf eines Jahres die automatische Löschung
des Fahrzeugs aus dem KFZ-Register zur Folge hat;
- es liegen keinerlei gesicherte Daten über die Anzahl exportierter
Fahrzeuge vor, da die Mehrzahl der KFZ-Exporte nicht registriert
bzw. Daten zur eindeutigen Identifikation der KFZ nicht an zentralen
Stelle zusammengeführt werden.
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