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Kurzfassung der Studie
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Produktbezogene Maßnahmen zur Umsetzung
der
EG-Lösemittelrichtlinie
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Autoren:
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Andreas Ahrens
und Dirk Jepsen (Ökopol)
Martin Hack (Rechtsanwalt)
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Die Studie wurde 1999 im Auftrag des Umweltbundesamtes
im Rahmen des Umweltforschungsplanes – Förderkennzeichen 298 44
58 - erstellt und mit Bundesmitteln gefördert.
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| Inhalt
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1. |
Ausgangssituation |
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2. |
Produktbezogene Regelungen
als Ergänzung der EG-Lösemittel-Richtlinie |
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3. |
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit
als Voraussetzung |
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produktbezogener Regelungen |
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4. |
Ergebnisse der rechtlichen
Prüfung |
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| Ausgangssituation |
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Die "Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über
die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,
die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der
Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen" (nachfolgend
EG-Lösemittel-RL), ist gemäß ihrem Art. 15 bis zum April 2001 in
innerstaatliches Recht umzusetzen. Flüchtige organische Verbindungen
(engl.: volatile organic compounds, nachfolgend: VOC) sind Vorläufersubstanzen
für die Sommersmogbildung. Aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes
soll deren Emission reduziert werden.
Die EG-Lösemittel-RL gilt für bestimmte, im Anhang I einzeln aufgeführte
Tätigkeiten, sofern die jährlich eingesetzten VOC die im Anhang
II A für die einzelnen Tätigkeiten aufgeführten Schwellenwerte überschreiten.
Die genannten Tätigkeiten sind für ca. 54% der jährlichen VOC-Emissionen
aus anthropogenen Quellen in Deutschland verantwortlich.
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Lösemittel-Richtlinie
auf Tätigkeiten, bei denen eine über den Schwellenwerten liegende
Menge VOC eingesetzt werden, führt dazu, daß selbst bei vollständiger
Umsetzung der Richtlinie nur ca. 14% der jährlichen VOC-Emissionen
entfielen, während für eine effektive Sommersmogvermeidung eine
Reduktion um 70-80% als notwendig erachtet wird.
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| Produktbezogene Regelungen als Ergänzung
der EG Lösemittel-Richtlinie |
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Das Umweltbundesamt hat deshalb Überlegungen angestellt, eine weitergehende
Reduktion der VOC-Emissionen dadurch zu erreichen, daß nicht nur
anlagenbezogene Regelungen getroffen werden, sondern der VOC-Gehalt
bei allen in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen begrenzt wird.
So würden auch die VOC-Emissionen solcher Anlagen, die keine Rückhaltetechniken
einsetzen (müssen), reduziert werden. Die Emissionsreduktion wäre
erheblich größer, weil nicht mehr nur die Tätigkeiten erfaßt würden,
bei denen eine über dem Schwellenwert liegende VOC-Menge eingesetzt
wird.
Erstmals würden auch offene Anwendungen erfaßt, für die die EG-Lösemittel-RL
keine Regelungen vorsieht. Außerdem wäre eine solche produktbezogene
Regelung im Vollzug wesentlich effektiver, weil nicht die ca. 15.000
relevanten Anlagen, sondern nur die Hersteller und Importeure der
VOC-haltigen Erzeugnisse überwacht zu werden brauchten.
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| Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit als Voraussetzung
produktbezogener Regelungen |
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Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens
wird orientierend geprüft, ob ein derartiger Regelungsansatz mit
geltendem deutschen und europäischen Recht verträglich ist bzw.
welche Voraussetzungen für eine derartige Rechtskompatibilität erfüllt
sein müssen.
Es wird untersucht, in welchem Umfang in Deutschland bereits produktbezogene
Vorschriften existieren, die zu einer Reduktion von VOC-Emissionen
führen. Anschließend wird die einen produktbezogenen Ansatz verfolgende
österreichische Lösungsmittelverordnung vorgestellt.
Anhand zweier konstruierter, praxisnaher Fallbeispiele wird dann
untersucht, ob produktbezogene Vorschriften nach deutschem und europäischen
Recht zulässig sind.
- Fallbeispiel I sieht exemplarisch eine Regelung vor, die den
VOC-Gehalt in Farben, Lacken und sonstigen Anstrichmitteln auf
einen bestimmten Höchstwert begrenzt.
- Fallbeispiel II sieht exemplarisch ein Verwendungsverbot von
VOC als Hilfsstoff für die Feuchtung im Heatset-Rollenoffsetdruckanlagen
vor.
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| Ergebnisse der rechtlichen Prüfung |
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Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, daß solche Regelungen
nach deutschem und europäischem Recht grundsätzlich zulässig sind
und damit neben anlagenbezogenen Regelungen bei der Umsetzung der
EG Lösemittel-RL eingesetzt werden können.
Nach deutschen Recht kann eine den VOC-Gehalt von Erzeugnissen begrenzende
Regelung (Fallbeispiel I) auf die Ermächtigungsgrundlage in § 35
Abs. 1 BImSchG gestützt werden. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt,
zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verordnung Regelungen
über die Herstellung, die Einfuhr und das sonstige Inverkehrbringen
von Stoffen und Erzeugnissen zu treffen. Die gesundheitsbeeinträchtigende
Wirkung von VOC-Emissionen als Vorläufersubstanzen des Sommersmog
ist erwiesen und rechtfertigt damit eine Verordnung nach § 35 BImSchG.
Europarechtlich besteht für eine solche produktbezogene Regelung
Rechtfertigungsbedarf, weil sie als Maßnahme gleicher Wirkung gemäß
Art. 28 EGV ebenso wie mengenmäßige Beschränkungen des Handels zwischen
den Mitgliedstaaten grundsätzlich unzulässig ist. Die Regelungsvorschläge
betreffen jede Anwendung von VOC und gehen damit über das hinaus,
was nach der EG-Lösemittel-RL gefordert ist. Die Richtlinie reicht
zur Rechtfertigung also nicht aus. Der Regelungsvorschlag ist aber
zulässig, weil er dem Umweltschutz und damit einem in der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes anerkannten, Maßnahmen gleicher Wirkung
zulassenden zwingenden Erfordernis dient. Die Zulässigkeit ergibt
sich auch aus Art. 30 EGV, der Maßnahmen gleicher Wirkung u.a. zum
Schutz der Gesundheit und des Lebens zuläßt.
Weder das deutsche noch das europäische Recht lassen jedoch eine
durchgängige Einführung solcher produktbezogener Regelungen zu.
Vor der Einführung ist vielmehr zu klären, in welchen Bereichen
sie effektiver als andere Emissionsminderungstechniken sind. Nur
in diesen Bereichen dürften die produktbezogenen Regelungen generell
für anwendbar erklärt werden. Gibt es gleichermaßen effektive andere
Emissionsminderungstechniken, muß dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit
gelassen werden, sich auch anderer Techniken zu bedienen. Wegen
dieser Einschränkungen ist davon auszugehen, daß eine produktbezogene
Regelung allein nicht zur Umsetzung der EG Lösemittel-RL ausreicht.
Es bedarf vielmehr einer Kombination anlagenbezogener und produktbezogener
Vorschriften.
In den Bereichen, in denen reine produktbezogene Regelungen quer
über alle Einsatzbereiche nicht zielführend sind, braucht nicht
notwendig auf Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang II A EG Lösemittel-RL
oder Reduzierungspläne gemäß Anhang II B EG Lösemittel-RL zurückgegriffen
zu werden. Es kommt auch in Betracht, auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung
der §§ 7 und 23 BImSchG Verwendungsbeschränkungen für VOC-haltige
Einsatzstoffe anlagenspezifisch zu erlassen.
Auch solche Verwendungsbeschränkungen (Fallbeispiel II) wären als
Maßnahmen gleicher Wirkung zu qualifizieren, die wegen des damit
verfolgten zwingenden Erfordernisses "Umweltschutz" und
gemäß Art. 30 EGV als Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Leben
grundsätzlich zulässig sind. Auch hier setzt die Zulässigkeit die
erwiesene Effektivität und Verhältnismäßigkeit voraus.
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| Ansprechpersonen sind: |
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Dirk
Jepsen;Ökopol
Martin Hack; Rechtsanwaltbüro Günther - Heidel - Wollenteit
- Hack
Mittelweg 150; 20104 Hamburg;
Tel.: 040/27 84 94-0, Fax.: 040/27 84 94 –99
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