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EBAL - Software
 
 
Leistungsbeschreibung
 
Sie erhalten mit EBAL eine Software zur Berechnung von Lösemittelbilanzen und Reduzierungsplänen sowie zum Abgleich ihrer Dateneingaben mit den Anforderungen der Lösemittelverordnung (31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - 31.BImSchV vom 21.08.2001).
 
Sie können EBAL für alle Tätigkeiten verwenden, die von der Lösemittelverordnung betroffen sind: Herstellung von Farben/Lacken/ Klebstoffen, Lackierung von Metall/Kunststoff/Holz/Kfz, Oberflächenreinigung, Chemische Textilreinigung, Druckindustrie (Flexo-, Tief-, Heatset-, Rotationssiebdruck), Laminierung, Klebebeschichtung, Holzimprägnierung, Schuhherstellung, Kautschuk-Umwandlung, Extraktion von Pflanzenöl, Arzneimittel-Herstellung.
 
Nach der Installation von EBAL erhalten Sie Schritt für Schritt alle notwendigen Eingabeaufforderungen, wenn Sie dem Menüpfeil folgen. Ist Ihnen in einer Maske etwas unklar, können Sie jeweils Erläuterungen über die Hilfefunktion aufrufen.
 
Zunächst geben Sie den Firmennamen ein, der auf allen Berichtsformularen erscheint. Bei der Einzelfirmenlizenz können Sie den Firmennamen nur einmal korrigieren, bei der Serviceleisterlizenz ist die Eingabe verschiedener Firmennamen möglich.
 
EBAL speichert selbständig jede Eingabe. Getrennte Datensätze können Sie mit unterschiedlichen Namen getrennt abspeichern, z.B. für verschiedene Bilanzjahre.
 
Im Eingabeschritt 1 nennen Sie die Tätigkeiten, die in Ihrem Betrieb durchgeführt werden, entsprechend der Definitionen der Lösemittelverordnung. Sie können bis zu drei verschiedene Tätigkeiten abspeichern und dazu Angaben über gegebenenfalls gemeinsam genutzte Anlagen zur Abgasreinigung oder zur Lösemittelaufbereitung vornehmen.
 
Im Eingabeschritt 2 überprüfen Sie anhand einer ersten groben Abschätzung, ob Sie den jeweiligen MindestLösemittelverbrauch ("Schwellenwert") erreichen, bei dessen Überschreitung die Anforderungen der Lösemittelverordnung wirksam werden. Dazu geben Sie für jede Tätigkeit die überschlägig ermittelten Jahresmengen VOC-haltiger Materialien ein, z.B. Beschichtungsstoffe, Zusätze, Reinigungsmittel.
 
Stoffe und Verbindungen sind in der Lösemittelverordnung als VOC definiert (Volatile Organic Compounds = flüchtige organische Verbindungen), wenn sie unter Normalbedingungen einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa besitzen oder unter Verwendungsbedingungen eine ähnliche Flüchtigkeit aufweisen (z.B. beim Erhitzen von Mineralölen im Heatsetoffsetdruck-Trockner).
 
EBAL zeigt Ihnen das Ergebnis der vereinfachten Verbrauchsberechnung und den Schwellenwert für die jeweilige Tätigkeit an. Liegt das Prüfergebnis dicht am Schwellenwert oder darüber, werden Sie von EBAL aufgefordert, detaillierte Verbrauchsmengen einzugeben.
 
Im Eingabeschritt 3 fordert EBAL Sie auf, einen Bilanzzeitraum von 12 Monaten auszuwählen und Detailfragen zu der bilanzierten Tätigkeit zu beantworten (z.B. zum Vorhandensein von Abgasreinigungs oder Rückgewinnungsanlagen). Außerdem können Sie an dieser Stelle überprüfen, ob Sie die Bedingungen des sogenannten "Vereinfachten Reduzierungsplans" erfüllen. Zu jeder Tätigkeit werden Sie aufgefordert, anlagenspezifische Angaben zu machen, die im EBAL-Bericht mit ausgedruckt werden, z.B. zum Standort sowie zu Kapazität, Zweck und Genehmigungen der Anlage. EBAL erläutert anhand der Angaben Ihre Anzeigepflichten gegenüber der Behörde.
 
Im Eingabeschritt 4 geben Sie separat für jede Tätigkeit alle VOC-haltigen Einsatzstoffe ein. Sie können die Angaben sortieren, in dem Sie z.B. für verschiedene Lieferanten Kürzel festlegen und indem Sie die vorgeschlagenen Materialgruppen nutzen (z.B. Farben, Reiniger etc.). EBAL rechnet mit der Menge, dem Lösemittelgehalt, dem Festkörperanteil sowie - bei Liter-Angaben - mit der Stoffdichte. Falls Sie Stoffe mit besonderem Risiko einsetzen (gekennzeichnet mit bestimmten
R-Sätzen), fordert EBAL Detailangaben zur Menge und Einsatzdauer, um die Anforderungen zu überprüfen. Neben den Einkaufsmengen können Sie Inventurdaten eingegeben, damit EBAL den realen Verbrauch im Bilanzjahr ausrechnet.
 
Im Eingabeschritt 5 geben Sie die nicht verbrauchten VOC-Mengen an. Dazu gehören zum einen die Lösemittelanteile in verkauften Produkten, zum anderen die durch Abgasreinigung oder Abfallentsorgung zerstörten Mengen. Weiterhin machen Sie - sofern vorhanden - Angaben zur Lösemittelaufbereitung. Bei der Abgasreinigung können Sie wählen, ob Sie die zerstörten VOC-Mengen über Roh- und Reingasmesswerte berechnen lassen ("Messwertmethode") oder über pauschale Angaben zur Lösemittelerfassung und den Wirkungsgrad der Abgasreinigung ("Erfassungsgradmethode"). Bezüglich der Abfallmengen dokumentieren Sie mit EBAL auch, aus welcher Quelle Ihre Daten zum VOC-Anteil stammen.
 
Im Schritt 6 ermittelt EBAL auf Basis Ihrer Eingaben alle Parameter der sogenannten "Lösemittelbilanz" und stellt das Ergebnis übersichtlich dar. EBAL zeigt Ihnen, ob Sie die Anforderungen der Lösemittelverordnung an die jeweilige Tätigkeit im Bilanzjahr einhalten und erläutert bei Altanlagen, welche Grenzwerte nach einer Übergangszeit einzuhalten sind. Für Stoffe mit besonderem Risiko wird gezeigt, ob der Einsatz den Anforderungen der Verordnung entspricht.
 
Alternativ zur Einhaltung der regulären Grenzwerte der Lösemittelverordnung können Sie mit EBAL bei Beschichtungstätigkeiten prüfen, ob die Anforderungen an einen Reduzierungsplan von der jeweiligen Tätigkeit erfüllt werden. Dabei kann EBAL mit den regulären Multiplikationsfaktoren oder mit individuell von der Behörde festgesetzten Faktoren die entsprechenden Anforderungen des Reduzierungsplans errechnen.
 
Alle Ergebnisse können Sie in Berichten ausdrucken. Der EBAL-Bericht dokumentiert neben den formalen Angaben zur Anlage wahlweise z.B. eine Liste der eingesetzten Stoffe, Rechenwerte zur Erstellung der Lösemittelbilanz (Einsatzmengen, verkaufte, zerstörte und rückgewonnene VOC-Mengen), die Ergebnisse der Lösemittelbilanz der gewählten Tätigkeiten, die Ergebnisse der Risikostoffprüfung sowie die Ergebnisse zum Reduzierungsplan. Der Ausdruck erfolgt in einer Form, die mit der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) abgestimmt wurde.
 
Mit dem EBAL-Bericht können Sie Ihrer jährlichen Berichtspflicht gegenüber der Behörde entsprechend der Lösemittelverordnung nachkommen.
 
Über die genannten Nutzungsmöglichkeiten hinaus ermöglicht Ihnen EBAL auch die Erstellung von fiktiven Bilanzen. Dabei können Sie technische oder stoffliche Daten Ihrer Anlage variieren und überprüfen, ob Sie durch die Veränderungen die rechtlichen Vorgaben erfüllen.
 
 
Ihre Ansprechperson:
  Christian Tebert