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EBAL - Software
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Leistungsbeschreibung
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| Sie erhalten mit EBAL eine Software zur Berechnung von
Lösemittelbilanzen und Reduzierungsplänen sowie zum Abgleich
ihrer Dateneingaben mit den Anforderungen der Lösemittelverordnung
(31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - 31.BImSchV vom
21.08.2001). |
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| Sie können EBAL für alle Tätigkeiten
verwenden, die von der Lösemittelverordnung betroffen sind: Herstellung
von Farben/Lacken/ Klebstoffen, Lackierung von Metall/Kunststoff/Holz/Kfz,
Oberflächenreinigung, Chemische Textilreinigung, Druckindustrie
(Flexo-, Tief-, Heatset-, Rotationssiebdruck), Laminierung, Klebebeschichtung,
Holzimprägnierung, Schuhherstellung, Kautschuk-Umwandlung, Extraktion
von Pflanzenöl, Arzneimittel-Herstellung. |
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| Nach der Installation von EBAL erhalten Sie Schritt
für Schritt alle notwendigen Eingabeaufforderungen, wenn Sie
dem Menüpfeil folgen. Ist Ihnen in einer Maske etwas unklar,
können Sie jeweils Erläuterungen über die Hilfefunktion
aufrufen. |
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| Zunächst geben Sie den Firmennamen ein, der auf
allen Berichtsformularen erscheint. Bei der Einzelfirmenlizenz
können Sie den Firmennamen nur einmal korrigieren, bei der Serviceleisterlizenz
ist die Eingabe verschiedener Firmennamen möglich. |
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| EBAL speichert selbständig jede Eingabe. Getrennte
Datensätze können Sie mit unterschiedlichen Namen getrennt
abspeichern, z.B. für verschiedene Bilanzjahre. |
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| Im Eingabeschritt 1 nennen Sie die Tätigkeiten,
die in Ihrem Betrieb durchgeführt werden, entsprechend der Definitionen
der Lösemittelverordnung. Sie können bis zu drei verschiedene
Tätigkeiten abspeichern und dazu Angaben über gegebenenfalls
gemeinsam genutzte Anlagen zur Abgasreinigung oder zur Lösemittelaufbereitung
vornehmen. |
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| Im Eingabeschritt 2 überprüfen Sie
anhand einer ersten groben Abschätzung, ob Sie den jeweiligen
MindestLösemittelverbrauch ("Schwellenwert") erreichen,
bei dessen Überschreitung die Anforderungen der Lösemittelverordnung
wirksam werden. Dazu geben Sie für jede Tätigkeit die überschlägig
ermittelten Jahresmengen VOC-haltiger Materialien ein, z.B. Beschichtungsstoffe,
Zusätze, Reinigungsmittel. |
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| Stoffe und Verbindungen sind in der Lösemittelverordnung
als VOC definiert (Volatile Organic Compounds = flüchtige organische
Verbindungen), wenn sie unter Normalbedingungen einen Dampfdruck von
mindestens 0,01 kPa besitzen oder unter Verwendungsbedingungen eine
ähnliche Flüchtigkeit aufweisen (z.B. beim Erhitzen von
Mineralölen im Heatsetoffsetdruck-Trockner). |
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| EBAL zeigt Ihnen das Ergebnis der vereinfachten Verbrauchsberechnung
und den Schwellenwert für die jeweilige Tätigkeit an. Liegt
das Prüfergebnis dicht am Schwellenwert oder darüber, werden
Sie von EBAL aufgefordert, detaillierte Verbrauchsmengen einzugeben. |
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| Im Eingabeschritt 3 fordert EBAL Sie auf, einen
Bilanzzeitraum von 12 Monaten auszuwählen und Detailfragen zu
der bilanzierten Tätigkeit zu beantworten (z.B. zum Vorhandensein
von Abgasreinigungs oder Rückgewinnungsanlagen). Außerdem
können Sie an dieser Stelle überprüfen, ob Sie die
Bedingungen des sogenannten "Vereinfachten Reduzierungsplans"
erfüllen. Zu jeder Tätigkeit werden Sie aufgefordert, anlagenspezifische
Angaben zu machen, die im EBAL-Bericht mit ausgedruckt werden, z.B.
zum Standort sowie zu Kapazität, Zweck und Genehmigungen der
Anlage. EBAL erläutert anhand der Angaben Ihre Anzeigepflichten
gegenüber der Behörde. |
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Im Eingabeschritt 4 geben Sie separat für
jede Tätigkeit alle VOC-haltigen Einsatzstoffe ein. Sie können
die Angaben sortieren, in dem Sie z.B. für verschiedene Lieferanten
Kürzel festlegen und indem Sie die vorgeschlagenen Materialgruppen
nutzen (z.B. Farben, Reiniger etc.). EBAL rechnet mit der Menge, dem
Lösemittelgehalt, dem Festkörperanteil sowie - bei Liter-Angaben
- mit der Stoffdichte. Falls Sie Stoffe mit besonderem Risiko einsetzen
(gekennzeichnet mit bestimmten
R-Sätzen), fordert EBAL Detailangaben zur Menge und Einsatzdauer,
um die Anforderungen zu überprüfen. Neben den Einkaufsmengen
können Sie Inventurdaten eingegeben, damit EBAL den realen Verbrauch
im Bilanzjahr ausrechnet. |
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| Im Eingabeschritt 5 geben Sie die nicht verbrauchten
VOC-Mengen an. Dazu gehören zum einen die Lösemittelanteile
in verkauften Produkten, zum anderen die durch Abgasreinigung oder
Abfallentsorgung zerstörten Mengen. Weiterhin machen Sie - sofern
vorhanden - Angaben zur Lösemittelaufbereitung. Bei der Abgasreinigung
können Sie wählen, ob Sie die zerstörten VOC-Mengen
über Roh- und Reingasmesswerte berechnen lassen ("Messwertmethode")
oder über pauschale Angaben zur Lösemittelerfassung und
den Wirkungsgrad der Abgasreinigung ("Erfassungsgradmethode").
Bezüglich der Abfallmengen dokumentieren Sie mit EBAL auch, aus
welcher Quelle Ihre Daten zum VOC-Anteil stammen. |
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| Im Schritt 6 ermittelt EBAL auf Basis Ihrer Eingaben
alle Parameter der sogenannten "Lösemittelbilanz" und
stellt das Ergebnis übersichtlich dar. EBAL zeigt Ihnen, ob Sie
die Anforderungen der Lösemittelverordnung an die jeweilige Tätigkeit
im Bilanzjahr einhalten und erläutert bei Altanlagen, welche
Grenzwerte nach einer Übergangszeit einzuhalten sind. Für
Stoffe mit besonderem Risiko wird gezeigt, ob der Einsatz den Anforderungen
der Verordnung entspricht. |
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| Alternativ zur Einhaltung der regulären Grenzwerte
der Lösemittelverordnung können Sie mit EBAL bei Beschichtungstätigkeiten
prüfen, ob die Anforderungen an einen Reduzierungsplan von der
jeweiligen Tätigkeit erfüllt werden. Dabei kann EBAL mit
den regulären Multiplikationsfaktoren oder mit individuell von
der Behörde festgesetzten Faktoren die entsprechenden Anforderungen
des Reduzierungsplans errechnen. |
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| Alle Ergebnisse können Sie in Berichten
ausdrucken. Der EBAL-Bericht dokumentiert neben den formalen Angaben
zur Anlage wahlweise z.B. eine Liste der eingesetzten Stoffe, Rechenwerte
zur Erstellung der Lösemittelbilanz (Einsatzmengen, verkaufte,
zerstörte und rückgewonnene VOC-Mengen), die Ergebnisse
der Lösemittelbilanz der gewählten Tätigkeiten, die
Ergebnisse der Risikostoffprüfung sowie die Ergebnisse zum Reduzierungsplan.
Der Ausdruck erfolgt in einer Form, die mit der Länderarbeitsgemeinschaft
Immissionsschutz (LAI) abgestimmt wurde. |
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| Mit dem EBAL-Bericht können Sie Ihrer jährlichen
Berichtspflicht gegenüber der Behörde entsprechend der Lösemittelverordnung
nachkommen. |
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| Über die genannten Nutzungsmöglichkeiten
hinaus ermöglicht Ihnen EBAL auch die Erstellung von fiktiven
Bilanzen. Dabei können Sie technische oder stoffliche Daten Ihrer
Anlage variieren und überprüfen, ob Sie durch die Veränderungen
die rechtlichen Vorgaben erfüllen. |
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| Ihre Ansprechperson: |
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Christian
Tebert |
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