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Artikelgesetz - IVU-Richtlinie,
BImSchG |
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| Das neue Artikelgesetz bringt wichtige Änderungen
für Druckereien! |
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Die europaweiten Harmonisierungsbestrebungen
machen es immer wieder notwendig, die nationale Gesetzgebung an die
entsprechenden europäischen Umweltnormen anzupassen. Am 27.Juli
2001 wurde mit dem sog. "Artikelgesetz" ein entsprechendes
Gesetz verabschiedet, durch das eine Reihe bestehender deutscher Umwelt-Gesetze
und Verordnungen geändert werden, so dass eine Übereinstimmung
mit den neuen europaweit gültigen Regelungen insbesondere im
Bereich der Anlagengenehmigung und des Anlagenbetriebes erreicht wird. |
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- Die Mengenschwellenberechnung wurde grundlegend verändert.
Während nach der alten 4. BImSchV nur der stündliche
Verbrauch an Lösemitteln in den Druckfarben für die
Genehmigung nach Spalte 1 oder Spalte 2 entscheidend war, ist
nunmehr die Gesamtmenge aller eingesetzten/verbrauchten Lösemittel
(einschl. Reinigungsmittel, ggf. Verdünner, Isopropanol etc.)
zu berücksichtigen! Zusätzlich finden sich neben den
stündlichen Verbrauchsgrenzen auch eine als Jahresgesamtmenge
definierte Mengenschwellen. Werden insgesamt mehr als 15 bzw.
200 t Lösemittel pro Jahr verbraucht, fällt eine Anlage
unter den Geltungsbereich von Spalte 2 bzw. 1 mit den entsprechenden
Anforderungen im Genehmigungsverfahren. Bei der Prüfung einer
Mengenschwellenüberschreitung in Richtung auf die Spalte
1 (Anlagen die einem formellen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
unterworfen werden) ist zu berücksichtigen, dass hier Lösemittelverbräuche
aus allen Druck- und Weiterverarbeitungsbereichen (also auch aus
einem angegliederten Bogendruckbereich oder einer zusätzlichen
Kaschieranlage) zusammen addiert werden.
- Heatset-Rotationen fallen zukünftig nicht mehr in den
Geltungsbereich der Spalte 2 (da hier nur Farben Verwendung finden,
die hochsiedende Öle enthalten). Aber Vorsicht!! Heatset-Rotationen
fallen dessen ungeachtet in den Regelungsbereich der VOC-Verordnung
und sind damit zukünftig "anzeigepflichtig"
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Die am 3. August 2001 (Inkrafttreten des
Gesetzes) bereits bestehenden Anlagen müssen die neuen Vorschriften
ab 30. Oktober 2007 erfüllen; bei wesentlichen Änderungen
bestehender Anlagen muss jedoch sofort überprüft werden,
ob die geänderte Anlage z.B. den Gesamtverbrauch von 200 Jahrestonnen
Lösemittel überschreitet und somit nach Spalte 1 genehmigungspflichtig
ist. Dies wäre der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
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Die 4.
BImSch-Verordnung, in der unter Nr. 5 die Genehmigungsgrundlagen
für Druckereien beschrieben werden, können Sie mit den Änderungen
des "Artikelgesetztes" und mit einer weiteren Änderung
vom 6. Mai 2002 herunterladen. |
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Das aktuelle Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) enthält
die mit dem "Artikelgesetz" wirksam gewordenen Änderungen
gelb markiert. |
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Bei Fragen und Anregungen können Sie
sich gerne an das Projektbüro Druckindustrie bei Ökopol
wenden. |
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| Ihre Ansprechpersonen sind: |
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Dirk
Jepsen |
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Christian
Tebert |
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