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Bewertung der Umsetzung und
möglicher Entwicklungen der
Europäischen Rechtssetzungen zur
Überwachung der Verbrennung und
Mitverbrennung von Abfällen
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Auftraggeber
Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt
Durchführung
Ökopol GmbH – Institut für Ökologie und Politik, Deutschland
Knut Sander, Dirk Jepsen, Christian Tebert,
Stephanie Schilling
in Zusammenarbeit mit
Phillip Heinz, Rechtsanwalt, Deutschland
Laufzeit
November 2006 – November 2007
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Hintergrund und Aufgabenstellung |
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Die Richtlinie 2000/76/EG vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von
Abfällen (Abfallverbrennungsrichtlinie) schreibt für Anlagen zur Abfallverbrennung
und Abfallmitverbrennung ein Genehmigungsverfahren vor. Sie
legt in vielen Bereichen Mindestanforderungen fest, die u.a. Anforderungen
an die Betriebsweise und die Überwachung beinhalten. |
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Die Vorgaben der Richtlinie sind nicht für alle Anlagen einheitlich festgelegt.
Während z.B. Artikel 11 (2) im Allgemeinen kontinuierliche Messungen fordert,
gestattet Artikel 11 (6) auch diskontinuierliche Messungen, wenn die
Schadstoffemissionen nicht die vorgeschriebenen Mindestanforderungen
überschreiten. |
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Die Richtlinie lässt teilweise nur geringen Spielraum z.B. in dem in einer
Genehmigung bestimmte Schadstoffe nicht ausgeschlossen werden können.
Dies gilt auch, wenn der betroffene Schadstoff im verbrannten Abfall nicht
vorkommt, wie dies z.B. bei bestimmten Schwermetallen der Fall ist. |
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Gleichzeitig sieht Artikel 11 (13) der Richtlinie vor, dass die Kommission
einen Zeitpunkt festlegen soll, von dem an kontinuierliche Messungen zur
Überprüfung der Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle, Dioxine und Furane
durchgeführt werden müssen. |
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Viele der Anlagen, die von der Abfallverbrennungsrichtlinie betroffen sind,
unterliegen auch der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Diese Richtlinie
fordert, dass Anlagen mit Genehmigungen betrieben werden, welche die
“Besten Verfügbaren Techniken” berücksichtigen. Die Abfallverbrennungsrichtlinie
legt für Anlagen, die unter die IVU-Richtlinie fallen, nur Mindestanforderungen
fest, die zur Erfüllung der Anforderungen der IVU-Richtlinie
nicht unbedingt ausreichend sind. Die Kommission bereitet derzeit eine
Überarbeitung der IVU-Richtlinie vor, die auch deren Wechselwirkungen mit
anderer Gesetzgebung wie der Abfallverbrennungsrichtlinie berücksichtigt. |
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Artikel 14 der Abfallverbrennungsrichtlinie verlangt von der Europäischen
Kommission die Überarbeitung der Abfallverbrennungsrichtlinie und die Berichterstattung
an das Europäische Parlament und an den Rat vor dem 31.
Dezember 2008. |
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Ziele und erwartete Ergebnisse |
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Das wichtigste Ziel der Studie ist die Begutachtung der Umsetzung der Abfallverbrennungsrichtlinie
und die Erarbeitung von möglichen Überarbeitungsvorschlägen.
Damit wird eine Grundlage für die in Artikel 14 der Richtlinie
vorgesehene Überarbeitung geschaffen und die in Artikel 11 (13) und
16 vorgesehene Weiterentwicklung erleichtert. |
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Ein weiteres Ziel der Studie ist es, einen Beitrag im Zusammenhang mit der
Überarbeitung der IVU-Richtlinie und verbundener Richtlinien zu liefern. |
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Innerhalb dieser allgemeinen Zielsetzung werden folgende spezifische Ziele
verfolgt: |
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- Sammlung, Analyse und Darstellung von Informationen hinsichtlich
der Umsetzung der Abfallverbrennungsrichtlinie in den 27 EU Mitgliedsländern,
unter Berücksichtigung der Zusammenhänge mit der
IVU-Richtlinie und möglicherweise problematischer Bereiche.
- Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Umsetzung anhand
ausgewählter Beispiele (Mitgliedstaaten);
- Begutachtung und Darstellung von Informationen zur Entwicklung
des Standes der Technik und der erreichten Fortschritte bei Emissionsminderungstechniken,
um die Kommission in die Lage zu versetzen,
zukünftige Bestimmungen bei der Novellierung der Richtlinie
festzulegen;
- Beschreibung, Begutachtung und Darstellung möglicher Optionen
zur Novellierung der Abfallverbrennungsrichtlinie;
- Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Novellierung
der Richtlinie, die auf den dargestellten Optionen basiert.
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Die Ergebnisse sollen der Kommission einen besseren Überblick über die
Umsetzung der Abfallverbrennungsrichtlinie verschaffen, um sie in die Lage
zu versetzen, die anstehende Novellierung der Richtlinievorgaben zielführend
durchzuführen. |
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Ihre Ansprechpersonen sind |
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Knut
Sander |
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Christian Tebert |
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Stephanie Schilling |
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