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Konformitätskontrolle der Umsetzungmaßnahmen von umweltbezogenen EU-Richtlinien in den Europäischen Mitgliedstaaten
 
 
 
Auftraggeber
Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt

Durchführung
Martin Hack, Jochen Gebauer,
Rechtsanwälte Günther, Heidel, Wollenteit, Hack

Kooperationspartner
Knut Sander, Institut für Ökologie und Politik, Hamburg

Laufzeit
Dezember 2003 - Dezember 2004
 
 
 
Hintergrund
 
Nach Artikel 211 des EU-Vertrages soll die Kommission gewährleisten, dass die Bestimmungen des Vertrages und die ergriffenen Maßnahmen der Vollzugsbehörden vollständig und zutreffend Anwendung finden.
 
Wenn nach Ansicht der Kommission ein Mitgliedsstaat den Verpflichtungen des EU-Vertrages nicht nachgekommen ist, kann sie nach Anhörung des Mitgliedstaates eine Stellungnahme unterbreiten (Artikel 226 EU-Vertrag). Sollte der betreffende Staat die Konformität nicht innerhalb der von der Kommission festgelegten Zeitspanne sicherstellen, darf Letztere den Fall beim Europäischen Gerichtshof einklagen.
 
Obwohl die Kommission eine steigende Anzahl an Beschwerden über Regelverstöße von Mitgliedsstaaten verzeichnet (etwa 700 im Jahr 2001), hat sie keine gezielten Mittel um die Anwendung der Gesetzgebung durch die nationalen Behörden zu überprüfen. Es ist äußerst wichtig, dass die ergriffenen nationalen Maßnahmen zur Implementierung des Umweltrechtes der Gemeinschaft, systematisch, analytisch und unverzüglich geprüft werden, um die Rechtssicherheit und den Vollzug der Rechte und Pflichten der Betroffenen gewährleistet wird, sowie die frühzeitige Identifizierung von potentiellen Konformitätsproblemen zu ermöglichen.
 
 
Ziel
 
Das Ziel dieser Studie ist es die Übereinstimmung der nationalen Legislative in Bezug auf bestimmte Europäische Schlüsselrichtlinien im Umweltbereich zu analysieren. Die Kommission wird diese Studie als Hintergrundinformation verwenden um sicherzustellen, dass die Umweltrichtlinien der Gemeinschaft vollständig und zutreffend in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
 
 
Aufgaben
 
Die im folgenden aufgeführten Richtlinien werden auf Konformität mit deutschen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften analysiert. Weiterhin erfolgt eine Bewertung der Richtlinienumsetzung in den Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes und z.T. auch der Länder.
 
  • Allgemein
    Richtlinie 97/11/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, für die fünf Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Brandenburg und Niedersachsen.

  • Luft
    Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

    Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates.

    Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen.

    Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG.

  • Lärm
    Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen.

  • Wasser
    Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft für alle 16 Bundesländer.

  • Chemie und Biotechnologie
    Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.

    Richtlinie 98/81/EG zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen.

  • Abfall
    Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle.

    Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren.

    Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.
 
 
 
Ihre Ansprechpersonen sind
 
Martin Hack
Knut Sander